ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für die Angebote der PARTICIBRAND GmbH gelten folgende Bedingungen:

1. Allgemeine Bedingungen für alle Leistungen

1.1 Vertragspartner

PARTICIBRAND GmbH ist ein Unternehmen, das auf eigenen Namen oder im Auftrag Medialeistungen unterschiedlicher Genres und Gattungen anbietet und vermarktet/verkauft.

Die Vermarktung findet in eigenem Namen oder im Auftrag des Mediums bzw. Produktionsunternehmens statt. Die jeweils individuellen vertraglichen Vorgaben werden in jedem dem Geschäft zu Grunde liegenden Angebot/Auftrag einzeln geregelt. Vertragspartner der PARTICIBRAND GmbH kann eine Agentur, ein Werbetreibender („Direktkunde“), ein Medienanbieter (TV-Sender, Streamingdienst, etc.) oder ein Produktionsunternehmen (audiovisuelle Formate) sein. Soweit nachfolgend von „Vertragspartner“ gesprochen wird, gilt die Regelung unabhängig davon, ob Agentur, Direktkunde, Medienanbieter oder Produktionsunternehmen Partei des Vertrages ist.

Bei Regelungen, die nur Agentur, Direktkunde, Medienanbieter oder Produktionsunternehmen betreffen, werden diese Termini statt Vertragspartner benutzt. Als „Parteien“ werden PARTICIBRAND und der Vertragspartner zusammen bezeichnet, „Partei“ kann sowohl PARTICIBRAND oder der Vertragspartner sein.

Der Terminus „Kunde der Agentur“ wird verwendet, soweit das vertragliche Verhältnis Agentur zu Werbetreibenden gemeint ist.

Alle unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, müssen von uns schriftlich bestätigt werden, nur dann sind sie rechtswirksam.

Ein Ausschluss unserer Bedingungen durch widersprechende Bedingungen des Vertragspartners ist in jedem Fall unwirksam.

Die Annahme von Lieferungen – auch Teillieferungen – gilt in jedem Fall als Annahme unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn die Einkaufsbedingungen des Vertragspartners dies ausschließen.

Die AGB sind jederzeit auf unserer website https://particibrand.com/agb/ einsehbar. Die AGB gelten für die gesamte Zeit der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner. Änderungen dieser AGB gelten ab dem Zeitpunkt als vereinbart, ab dem sie dem Vertragspartner erstmals zugegangen sind.

2. Geltungsbereich

2.1.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der PARTICIBRAND GmbH regeln die Vertragsbeziehungen zwischen PARTICIBRAND und ihren Vertragspartnern hinsichtlich des Auftrags zur Beratung, Konzepterstellung, Projektmanagement, Umsetzung und Reporting von Product Placements, Branded Content Formaten, format- oder medienspezifischen Special Ads sowie deren Schaltung/Buchung und sonstige flankierende Maßnahmen.

2.2.

Für den Auftrag gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die AGB von PARTICIBRAND. Abweichungen von diesen AGB und mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie von PARTICIBRAND schriftlich bestätigt werden und im Kostenvoranschlag benannt worden sind. Eine Änderung dieses Formerfordernisses ist nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wird. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder PARTICIBRAND seine Leistungen widerspruchslos erbringt.

2.3.

Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner per E-Mail bekannt gegeben.

Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Änderungen gegenüber PARTICIBRAND schriftlich widerspricht.

2.4.

Soweit sich Bestimmungen der allgemeinen Bedingungen und der besonderen Bedingungen dieser AGB widersprechen sollten, gelten im Zweifel die Bestimmungen der besonderen Bedingungen dieser AGB.

3. Zustandekommen des Auftrags

3.1.

Der Auftrag kommt ausschließlich mit schriftlicher Annahme des vom Vertragspartner akzeptierten Angebots oder durch Erbringung der Leistung durch PARTICIBRAND zustande. Der Auftrag gilt mit dem von PARTICIBRAND bestätigten Inhalt, sofern der Vertragspartner dem Inhalt nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.

3.2.

Bei Aufträgen von Agenturen ist der Werbetreibende namentlich genau zu bezeichnen (Name, vollständige Anschrift, sowie im Einzelfall seitens PARTICIBRAND ggf. geforderte Angaben). PARTICIBRAND ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Vertragspartner ist in diesen Fällen die Agentur. Die Fakturierung erfolgt an die Agentur. Für den Fall, dass die Agentur Vertragspartnerin ist, tritt sie mit Zustandekommen des Auftrages die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Auftrag an PARTICIBRAND ab. PARTICIBRAND nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Sie ist berechtigt, diese dem Kunden der Agentur gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monates nach Fälligkeit beglichen ist.

3.3.

Bei Agenturbuchungen behält sich PARTICIBRAND das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Kunden der Agentur weiterzuleiten.

3.4.

Die Zusammenfassung von mehreren Werbetreibenden in einem Branded Entertainment Format, einer Dauerwerbesendung, einem Werbemotiv (sog. Verbundwerbung) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von PARTICIBRAND. Die Werbetreibenden sind namentlich zu benennen. PARTICIBRAND ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages in Höhe von 20% (zwanzig Prozent) bei zwei Werbungtreibenden bzw. 30% (dreißig Prozent) bei drei oder mehreren Werbungtreibenden berechtigt.

4. Gewährleistung

4.1.

Erfolgt binnen 10 (zehn) Werktagen keine Erklärung gegenüber PARTICIBRAND, so gilt die Leistung gemäß Buchung als akzeptiert.

4.2.

Wenn durch höhere Gewalt vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, ist PARTICIBRAND insoweit von ihrer Leistungspflicht während des Ereignisses höherer Gewalt befreit. Unter „höherer Gewalt“ sind vornehmlich Ereignisse zu verstehen, deren Ursachen nicht in der Sphäre von PARTICIBRAND liegen.

4.3.

Wird eine vertragliche Leistung aus Gründen, die keine höhere Gewalt darstellen (Ziffer 4.2) und die PARTICIBRAND nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig erbracht (“sonstiges Leistungshindernis”), so darf der ausstehende Teil nachgeholt werden, sobald das sonstige Leistungshindernis entfallen ist. Eine Leistung gilt im Zweifel nicht als nachholbar, soweit (i) sie in dem zugrunde liegenden Kostenvorschlag auf einen bestimmten Zeitraum bezogen wurde und dieser bereits abgelaufen ist, (ii) das Leistungshindernis mehr als drei Monate andauert oder (iii) die Leistung von einer Vorleistung oder sonstigen Mitwirkung durch einen Dritten abhängt und diese nicht mehr verfügbar ist (z.B. Nichtverfügbarkeit eines Mediums). Falls keine erkennbaren Interessen des Kunden entgegenstehen, darf PARTICIBRAND nach billigem Ermessen einzelne Aspekte der Leistung abändern, wenn die Leistung dadurch nachholbar wird und ihr Gesamtcharakter erhalten bleibt.

In sonstigen Fällen der Nichtleistung oder der verspäteten Leistung, sowie bei Schlechtleistung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Regelungen.

4.4.

Die in den Absätzen (2) und (3) beschriebenen Rechte verjähren in 12 (zwölf) Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von der nicht auftragsgemäß erfolgten oder unterbliebenen Leistung.

5. Haftung von PARTICIBRAND

5.1.

PARTICIBRAND haftet im Rahmen des Auftrags dem Grunde nach für Schäden des Vertragspartners, die PARTICIBRAND oder ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben; die durch die Verletzung einer Pflicht durch PARTICIBRAND, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten), entstanden sind; wenn diese Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren; wenn bei Kauf- oder Werkverträgen von PARTICIBRAND eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde oder arglistig getäuscht wurde; aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von PARTICIBRAND oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

PARTICIBRAND haftet jedoch nicht bei Direktbeauftragung/Vertragsverhältnis von vermittelten Medialeistungen zwischen Vertragspartner und Medium bzw. zwischen Vertragspartner und Produktionsunternehmen. Hier wird das Vertragsverhältnis direkt geschlossen und es gelten die AGB des jeweiligen Mediums bzw. Produktionsunternehmens. In diesem Fall haftet PARTICIBRAND nur für Schäden, die direkt durch PARTICIBRAND oder ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.

5.2.

PARTICIBRAND haftet in voller Höhe bei Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden bzw. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, im Falle des Verzugs auf 5% (fünf Prozent) des Auftragswerts. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

5.3.

Soweit PARTICIBRAND gemäß Ziffer 2. nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens haftet, besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

5.4.

In anderen als den in 5.1. und 5.2. genannten Fällen ist die Haftung von PARTICIBRAND – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.

5.5.

Soweit die Haftung von PARTICIBRAND ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PARTICIBRAND.

6. Rechtliche Verantwortung

Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die medien- sowie presserechtliche und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für den Inhalt sämtlicher bereit gestellter Inhalte, insbesondere des zur Verfügung gestellten Materials, trägt ausschließlich der Vertragspartner. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und die jeweils geltenden gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten verstoßen. Der Vertragspartner gewährleistet, dass durch den jeweiligen Inhalt Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und hält PARTICIBRAND von Rechtsansprüchen Dritter frei. Der Vertragspartner gewährleistet, im Rahmen der Kooperation keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte zu publizieren oder auf diese Bezug zu nehmen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, PARTICIBRAND und die Medien (Sender, Streamingdienst, digitale Plattform, etc.) von allen etwaigen Nachteilen auf erste Anforderung vollumfänglich freizustellen, die PARTICIBRAND aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erwachsen können. Dies gilt insbesondere im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, und die daraus entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung.

7. Rücktritt

7.1.

PARTICIBRAND und der Vertragspartner sind berechtigt, von Aufträgen bis zu sechs Kalenderwochen vor dem Ausstrahlungs- bzw. Produktionstermin zurückzutreten, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund hierfür vorliegt. Ausgeschlossen sind bereits produzierte und eingeplante Inhalte (z.B. Product Placement, Branded Entertainment Format länger als 89 Sekunden).

7.2.

PARTICIBRAND kann jederzeit von einem Auftrag zurücktreten, wenn die Erfüllung der von PARTICIBRAND geschuldeten Leistungen aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist oder wenn nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Hindernisse auftreten, welche PARTICIBRAND nicht zu vertreten hat wie z.B. Programmänderungen und Maßnahmen oder Anordnungen von Behörden oder sonstiger staatlicher Stellen. In diesem Fall sind Ansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht in Fällen, in denen PARTICIBRAND das Leistungshindernis schuldhaft herbeigeführt hat.

7.3.

Der Rücktritt des Vertragspartners von einem Auftrag ist ab 6 (sechs) Wochen vor Ausstrahlungstermin (Kampagnenstart) bzw. Produktionstermin ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für individuelle Sonderwerbeformen (Branded Content Formate ab 90 Sekunden und formatspezifische Special Ads) die speziell für den Vertragspartner konzipiert, realisiert und mit Medien vereinbart wurden.

7.4.

Sollte PARTICIBRAND ausnahmsweise Rücktrittsersuchen des Vertragspartners nach Ablauf der sechs Kalenderwochen vor Ausstrahlungstermin (Kampagnenstart) zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von PARTICIBRAND nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.

8. Außerordentliche Kündigung

8.1.

Beide Parteien sind berechtigt, einen Auftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund, welcher PARTICIBRAND zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn: der Vertragspartner insolvent wird, insbesondere wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wurde bzw. wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde; der Vertragspartner die Liquidation seines Unternehmens beschließt oder seine Geschäftstätigkeit tatsächlich einstellt; gegen eine und/oder beide Parteien und/oder das Unternehmen PARTICIBRAND oder ein ihm verbundenes Unternehmen/Medium infolge einer vertragsgegenständlichen Leistungen eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde; Maßnahmen oder Anordnungen von Behörden oder sonstiger staatlicher Stellen der Erfüllung der von PARTICIBRAND geschuldeten Leistungen entgegenstehen; für PARTICIBRAND der begründete, durch den Vertragspartner nicht widerlegbare Verdacht besteht, dass der Vertragspartner oder die von ihm zur Verfügung gestellten Angebote und/oder Kooperationsinhalte gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzbuches, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen; ein begründeter Verdacht besteht, sobald der PARTICIBRAND auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vertragspartner bzw. ab der Aufforderung des Vertragspartners zu einer Stellungnahme durch die zuständige Landesmedienanstalt.

8.2.

Die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen von PARTICIBRAND sind seitens des Vertragspartners entsprechend des Leistungsumfangs zu vergüten. Ferner ist die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Vergütung nicht zurück zu gewähren.

9. Preise

9.1.

Die bei Abschluss des Auftrages für Buchungen zugrunde gelegten Preise basieren auf den jeweils gültigen Tagessätzen von PARTICIBRAND, den jeweiligen Angeboten Dritter (z.B. Produktionsunternehmen) und den jeweiligen Planungsdaten der gebuchten Medien. Die individuellen Preise werden in den jeweiligen Kostenvoranschlägen benannt und beinhalten die Plandaten der Buchungen. Die Preise basieren auf den individuell mit den Kooperationspartnern (Medien, Produktionsunternehmen) vereinbarten Bedingungen und unterliegen nicht weitergehenden individuellen Vereinbarungen zwischen Medium und Vertragspartner. Die Preise gelten jeweils für 14 Tage nach Erstellung des Kostenvoranschlages bzw. innerhalb der ausdrücklich genannten Buchungsfrist nur in Verbindung mit dem jeweils individuell erstellten Angebot bzw. Mediaplan. Die Verschiebung der Mediapräsenz kann Preisänderungen nach sich ziehen. Die Preisänderung wird für vereinbarte und bestätigte Aufträge nach entsprechender Mitteilung wirksam.

9.2.

Unberührt von vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht von PARTICIBRAND, Sonderpreise infolge von aktuellen Angebotsänderungen auch kurzfristig einzuführen.

10. Rabatte

10.1.

Die individuell im Angebot aufgeführten Rabatte werden auf das Honorar (Tagessatz) von PARTICIBRAND für den jeweiligen Auftrag gewährt. Rabatte werden bei Rechnungsstellung entsprechend berücksichtigt.

10.2.

Sofern Vertragspartner eine Agentur ist, wird sie alle empfangenen Rabatte und Skonti den von ihr betreuten Kunden gegenüber offenlegen und gegebenenfalls an diese weiterreichen. Im Übrigen wird der Vertragspartner Dritten gegenüber über alle von PARTICIBRAND erhaltenen Leistungen absolutes Stillschweigen bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der PARTICIBRAND.

11. Zahlungsbedingungen

11.1.

Die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn des Leistungszeitraums. Die Zahlung erfolgt schuldbefreiend auf das in der Rechnung von PARTICIBRAND bezeichnete Konto. PARTICIBRAND behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Zahlungen sind jeweils ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung sofort fällig. Verzug tritt 30 (dreißig) Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.

11.2.

Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst dann als erfolgt, wenn PARTICIBRAND über den Betrag auf seinem Konto verfügen kann.

11.3.

Bei Zahlungsverzug ist PARTICIBRAND berechtigt, eine weitere Leistungserbringung zu unterlassen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht auch in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners, wenn Vertragspartner eine Agentur ist zusätzlich auch bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden der Agentur. Der Zahlungsanspruch, auch für die etwa noch nicht erbrachten Leistungen bleibt dessen ungeachtet bestehen. PARTICIBRAND ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Recht des Vertragspartners auf Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

11.4.

Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PARTICIBRAND anerkannt sind. Außerdem ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PARTICIBRAND anerkannt ist.

11.5.

Soweit eine variable Vergütung vereinbart ist, haben PARTICIBRAND oder von ihr Beauftragte in zumutbarem Umfang jederzeit innerhalb der üblichen Geschäftszeiten das Recht, Einsicht in die Kooperation betreffenden Geschäftsbücher und -unterlagen einschließlich EDV-Unterlagen sowie Lagerbestände des Vertragspartners zu nehmen und zu Prüfungszwecken Kopien oder Ausdrucke zu verlangen. Zu den vom Vertragspartner vorzulegenden Unterlagen gehören auch solche, die nicht unter einen Auftrag fallende Waren oder Dienstleistungen des Vertragspartners betreffen. Die bei der Buchprüfung entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen, wenn sich eine Abweichung zu Lasten von PARTICIBRAND von mehr als 3 % (drei Prozent) gibt. Auf Verlangen des Vertragspartners wird die Buchprüfung durch einen von PARTICIBRAND zu benennenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen durchgeführt. Die durch eine derartige Buchprüfung entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen.

Der Vertragspartner wird die genannten Geschäftsbücher und -unterlagen für einen Zeitraum von mindestens 2 (zwei) Jahren nach Beendigung des Auftrags aufbewahren und zu vorgenannten Prüfzwecken zur Verfügung stellen.

12. Produktion und Material

12.1.

Für den Fall, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Produktion des jeweiligen Dienstes (ausgeschlossen Product Placement) von PARTICIBRAND bzw. von einem mit PARTICIBRAND verbundenen Unternehmen oder von einem von PARTICIBRAND beauftragten Dritten durchgeführt wird, bleibt PARTICIBRAND bzw. ggf. das verbundene Unternehmen geistige Eigentümerin des Dienstes.

12.2.

Der Vertragspartner stellt PARTICIBRAND die zu bewerbenden Produkte/Dienstleistungen/Personen in geeigneter Form und Umfang bzw. geeignetes Footagematerial bzw. Bild- und Textmaterial sowie gegebenenfalls Tonmaterial bzw. Musik für die Produktion und/oder Schaltung bzw. Ausstrahlung rechtzeitig, spätestens jedoch zum vereinbarten Lieferzeitpunkt, vor der geplanten Schaltung bzw. Produktion bzw. Ausstrahlung, kostenfrei zur Verfügung. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Schaltung bzw. Produktion bzw. Ausstrahlung übernommen werden. Der Vertragspartner trägt die Gefahr bei der Übermittlung von Material.

Das Material wird von PARTICIBRAND entsprechend vorheriger Absprache aufbereitet.

Bezüglich Product Placement haftet der Kunde für das Produkt sowie etwaige durch die Platzierung und Verwendung des Produktes oder dessen verspätete oder mangelhafte Anlieferung entstehende Schäden unbeschränkt und stellt PARTICIBRAND sowie die Produktionsfirma von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Platzierung des Produktes in der Sendung frei. Dies schließt angemessene Kosten der Rechtsverteidigung ein. Die Produktionsfirma ist insbesondere in Fällen der verspäteten oder unterlassenen Anlieferung und der Anlieferung eines mangelhaften Produktes zur Vermeidung von Schäden, insbesondere zur Vermeidung von Produktionsausfall, dazu berechtigt ein entsprechendes Ersatzprodukt auf Kosten des Kunden zu besorgen. Zusätzlich wird der Kunde das Produkt ausreichend versichern.

Übernimmt PARTICIBRAND bzw. ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder ein von PARTICIBRAND beauftragter Dritter die Produktion eines Dienstes wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt bzw. getrennt in der Rechnung ausgewiesen. Die Vergütung ist gegen entsprechende Rechnungsstellung in voller Höhe ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Im Rahmen einer Produktionsumsetzung wird das Arbeitsergebnis dem Vertragspartner zum Zwecke der Abnahme vorgelegt (ausgeschlossen Product Placement). Soweit auf Wunsch des Vertragspartners Änderungen am Arbeitsergebnis vorgenommen werden, ist eine Korrekturstufe in der Vergütung beinhaltet. Weitergehende Änderungen erfolgen gemäß separater Kalkulation auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, das Arbeitsergebnis ist mangelbehaftet.

12.3.

PARTICIBRAND behält sich vor, vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Dienste (z.B. audiovisuelle Inhalte, Produkte) bzw. Kooperationsinhalte (insb. Material) zurückzuweisen und/oder die Ausstrahlung vorzeitig abzubrechen, wenn ein sachlicher Grund hierfür gegeben ist. Eine Zurückweisung bzw. ein vorzeitiger Abbruch erfolgt stets, wenn der zur Verfügung gestellte Dienst gegen geltendes Recht, insbesondere auch gegen die jeweils geltenden Werberichtlinien der Landesmedienanstalten, oder die guten Sitten verstößt. Klargestellt wird, dass PARTICIBRAND die zur Verfügung gestellten Dienste bzw. Kooperationsinhalte ausschließlich in Bezug auf offenkundige Rechtsverstöße überprüfen wird.

PARTICIBRAND ist auch im Übrigen dazu berechtigt, Dienste bzw. Kooperationsinhalte wegen deren Herkunft, Inhalt, Form, technischer Qualität oder aus inhaltlichen Gründen (z.B. zu häufige Wiederholungen, nicht sendermarkenadäquat) zurückzuweisen. Die Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind dem Vertragspartner durch PARTICIBRAND unverzüglich mitzuteilen.

Der Vertragspartner ist im Falle der Zurückweisung dazu verpflichtet, unverzüglich neue Dienste bzw. Inhalte zur Verfügung zu stellen, auf die die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollten die neuen Dienste bzw. Inhalte verspätet oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden, behält PARTICIBRAND dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch, so als ob die Leistung zum vereinbarungsgemäß erfolgt wäre. Wird die Leistung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung von PARTICIBRAND erbracht, bleibt es bei der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners.

12.4.

PARTICIBRAND kann dem Vertragspartner die für die vereinbarte Leistung geschuldete Vergütung in Rechnung stellen, wenn die Kommunikationsmaßnahme aus Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht zur Veröffentlichung kommt oder die Schaltung bzw. Ausstrahlung vorzeitig abgebrochen wird, insbesondere weil PARTICIBRAND Unterlagen oder Material (audiovisuelle Inhalte, Produkte, etc.) nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet, zur Verfügung gestellt wurden.

12.5.

Die Pflicht zur Aufbewahrung von Material (insbes. Layoutvorschläge, -angaben etc.) endet mit dem jeweiligen Ende des Leistungszeitraumes. PARTICIBRAND sendet das Material an den Vertragspartner auf dessen Gefahr und Kosten zurück, wenn dieser dies innerhalb von 8 Tagen nach Beendigung des Leistungszeitraumes schriftlich gegenüber PARTICIBRAND erklärt. Andernfalls ist PARTICIBRAND zur Vernichtung des Materials berechtigt.

PARTICIBRAND ist zur Zurückbehaltung des Materials bis zur vollständigen Zahlung berechtigt.

13. Nutzungsrechte

13.1.

Der Vertragspartner garantiert, dass er an den von ihm übermittelten Diensten bzw. Inhalten (zum Beispiel Bild- und Textmaterial, Musik) sämtliche für die jeweils gebuchte Kommunikationsmaßnahme (Fernsehen, digitale Kanäle, Print, Plakate, o.ä.) erforderlichen Nutzungsrechte inne hat und insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-,Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Auftragserfüllung auf PARTICIBRAND übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Das Fernsehnutzungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die für digitale Plattformen Kommunikationsmaßnahmen erforderlichen Nutzungsrechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Ausstrahlung bzw. Schaltung bzw. öffentlichen Zugänglichmachung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Fernsehens bzw. des Internets. Von der Rechteübertragung ausgenommen sind von der GEMA an Medien pauschal eingeräumte Rechte, welche von den Kooperationspartnern/Medien übernommen werden.

13.2.

Der Vertragspartner räumt PARTICIBRAND sämtliche für die vertragsgegenständliche Nutzung der übermittelten Inhalte erforderlichen Urheber-, sowie Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung (insb. Free-TV, Pay-TV, pay per view), öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang, ein, insbesondere auch das Recht, vorgenannte Rechte an zur Schaltung bzw. Sendeabwicklung beauftragte Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner stellt PARTICIBRAND und/oder den betreffenden Sender von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung vollumfänglich frei, und zwar durch Zahlung von Geld, und ersetzt etwaige darüber hinausgehende Schäden.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, PARTICIBRAND nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

13.3.

Die vollumfänglichen Nutzungsrechte des Logos von PARTICIBRAND sowie der Logos der Kooperationspartner liegen für die Zusammenarbeit bei PARTICIBRAND.

Eine Verwendung des PARTICIBRAND Logos ist untersagt und kann nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe im Einzelfall möglich gemacht werden.

14. Geheimhaltung

14.1.

Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, Daten und Inhalte, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für individuelle Konditionen, Kooperationsvereinbarungen, Verträge, Rabatte und zur Verfügung gestellte Programminformationen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Auftrages.

14.2.

Dritte im Sinne dieser Ziffer der AGB sind alle nicht mit PARTICIBRAND verbundenen Unternehmen.

14.3.

Sofern der Vertragspartner eine Agentur ist, sichert diese zu, die von ihr betreuten Kunden darüber in Kenntnis zu setzen, dass neben der Mediavermittlung an ihre Kunden weitere Leistungsbeziehungen zwischen PARTICIBRAND und der Agentur bestehen können und im Rahmen dieser Leistungsbeziehungen von PARTICIBRAND Rabatte, Sonderleistungen und Skonti an die Agentur gewährt werden können. Sofern sie dazu verpflichtet ist, wird die Agentur alle empfangenen Honorare, Rabatte und Skonti den von ihnen betreuten Kunden gegenüber offenlegen und gegebenenfalls an diese weiterreichen. Die Agentur trägt durch geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen dafür Sorge, dass die von ihr betreuten Kunden ihrerseits die im Zuge der Durchführung des Auftrags erhaltenen Informationen nicht an Dritte weitergeben.

15. Schlussbestimmungen

15.1.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis wird München vereinbart; PARTICIBRAND ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

15.2.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch diejenige ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für den Fall von Vertragslücken.

15.3.

Änderungen und Ergänzungen zum Auftrag einschließlich Änderungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts bedarf der Schriftform. Schriftform in diesem Sinne meint die Schriftform gem. § 126 Abs.1 und 2 und/oder § 126a BGB.

16. Datenschutz

PARTICIBRAND sichert die für die Abwicklung der Aufträge benötigten Daten und wird diese nur an relevante Personen und Partner weitergeben, die zu Umsetzung der Aufträge nötig sind. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gespeichert. Unsere Datenschutzerklärung ist auf https://particibrand.com/datenschutz/ einsehbar.